Änderungen bei zugelassenen Maßnahmen sind mitteilungspflichtig

Änderungen bei zugelassenen Maßnahmen sind mitteilungspflichtig…

Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich Änderungen der fachkundigen Stelle mitzuteilen, die die Zulassung erteilt hat, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Zulassung haben können (§181 Abs. 5 i.V.m. § 177 Abs. 4 SGB III). Diese Mitteilungspflicht umfasst wesentliche Änderungen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wesentlicher inhaltlicher, wesentlicher konzeptioneller oder wesentlicher organisatorischer Art ist oder finanzielle Auswirkungen hat.

Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (arbeitsagentur.de)