Änderungen und Hinweise zum Verfahren AZAV der FKS DQS ab dem 01.04.2024

Umgang mit Bescheinigungen:

Im Zulassungsverfahren AZAV können zwei Zertifikate entstehen – die Trägerzulassung und  ggf. die Maßnahmenzulassung – diese Zertifikate entsprechen den Vorgaben des Beirats nach §182 SGB III – über diese Zertifikate hinaus ist die fachkundige Stelle nicht berechtigt, im Umfeld des AZAV-Zulassungsverfahrens, weitere „Bescheinigungen“ auszustellen. Wir bitte also von Anfragen bzgl. weiterer Bescheinigungen im Kontext des AZAV-Zulassungsverfahrens abzusehen.

   

Nachweisführung im Zulassungsverfahren Träger:

Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass im Trägerzulassungsverfahren für jeden beantragten Fachbereich (1-6) der AZAV, Qualifikationsnachweise für das mit dem jeweiligen Fachbereich betraute Personal, der fachkundigen Stelle im Zuge des Antragsverfahren zur Verfügung gestellt werden müssen (Upload-Verfahren der FKS DQS). Hierbei geht es nicht um Lehrkräfte oder Dozenten, sondern um das interne Fachpersonal des Trägers, das im jeweiligen Fachbereich Maßnahmen z.B. konzipiert, überwacht und evaluiert.

   

Nachweisführung im Zulassungsverfahren Maßnahme:

Auch im Maßnahmezulassungsverfahren ist es Vorgabe, die folgenden Nachweise zur Prüfung der Zulassung von Maßnahmen nach §81 oder §45 einzureichen:

  • Objektive Nachweise zur Qualifikation der Lehrkräfte (Dozenten, sonst. Fachpersonal in der Maßnahme) – Eigenerklärungen des Trägers reichen hier nicht aus.
  • Objektive Nachweise/Belege zu den Dozentenkosten sind immer einzureichen – hierbei ist die Höhe des UE-Satzes unerheblich – sollten Honorardozenten zum Einsatz kommen, müssen ab einem UE-Satz von
    50 EUR neben dem Nachweis des eingesetzten Honorardozenten zwei weitere Angebote zum Vergleich und zur Darstellung des marktüblichen Preises mit eingereicht werden.

  

AZAV Maßnahmenzulassung – maßgeblich ist die rechtliche Einheit:

Maßgeblich für die Zulassung von AZAV-Maßnahmen ist die rechtliche Einheit – also das Unternehmen (Personengesellschaft, juristische Person etc.) auf das die Trägerzulassung ausgestellt wurde. Dieses Unternehmen kann Maßnahmen zur Zulassung beantragen, die fachkundige Stelle prüft diese Maßnahmen auf Zulassungsfähigkeit und stellt im positiven Falle eine Maßnahmenzulassung für diese Maßnahmen, an den beantragten Standorten, aus. Generell ist die gesamte Nachweisführung (Antrag, Erhebungsbogen, Kalkulation, Nachweis zu den Kosten, Lehrkräfte, räumliche Gegebenheiten, Verträge mit den Teilnehmern, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen etc.) ausnahmslos vom beantragenden Träger in seinem Namen und „mit“ seinem Namen einzureichen. Die fachkundige Stelle DQS prüft dann für DIESEN Träger das Verfahren und stellt im positiven Falle eine Zulassung aus. Erkenntnisse aus vergangenen Verfahren, von ggf. verbundenen, aber eigenständigen Trägern, können bei der Prüfung nicht berücksichtig werden.

 

Prüfungen von Standorten, im speziellen Schulungsstätten.

Die FKS DQS prüft Standorte mit dem Charakter einer Schulungsstätte (keine festen Mitarbeiter vor Ort) nach der Vorgabe des MD5 – da die AZAV leider keiner Unterscheidung bei Standorten vorsieht. Als Maßstab wird zukünftig die maximale Anzahl an Lehrkräften, die gleichzeitig an einer Schulungsstätte (in einem Kalenderjahr) tätig sind, herangezogen, um den Audit-Aufwand an der Schulungsstätte zu ermitteln.