Auf Grund der Neuerungen der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Bekanntmachung 29.12.2022) wurden die Anträge (§81 und § 45 SGB III) auf Maßnahmezulassung angepasst.
Im Maßnahmekonzept des Trägers muss schlüssig nachvollziehbar sein, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll.
Neben einer aussagekräftigen Beschreibung im Maßnahmekonzept des Trägers, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll, war bisher eine Angabe zur Durchführungsform im Maßnahmetitel des Antrags erforderlich. Nun steht hierzu im Antrag eine Auswahlmöglichkeit in der Spalte C zur Verfügung. Die neuen Antragsdateien können Sie unter: http://dqsbit.net herunterladen (AZAV-Dokumente Sammlung)
Konkret geht es um folgende Maßnahmedurchführungsformen:
- Präsenzmaßnahme
- Digitale (virtuelle) Maßnahme
- Kombinierte (hybride) Maßnahme
Bitte achten Sie auf eine Kongruenz der Maßnahmedurchführung in den maßnahmebetreffenden Unterlagen (Konzept, Kalkulation, Zertifikat, Informationen des Trägers an Teilnehmende wie beispielsweise Flyer, Internetpräsenz usw.).
Durchführungsformen gemäß den Empfehlungen des Beirats:
Präsenzmaßnahme: Eine Maßnahme, an der die Teilnehmenden und das Lehrpersonal/der Coach des Trägers gleichzeitig an einem bestimmten Ort (am Standort des Trägers, ggf. auch eines temporären) physisch zusammenkommen.
Digitale (virtuelle) Maßnahme: Diese Maßnahmeform wird ausschließlich in digitaler (virtueller) Form durchgeführt. Die Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach kommen nicht an einem Ort physisch zusammen. Mit Hilfe einer interaktiven bzw. audiovisuellen Plattform werden alle Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach in einem virtuellen Raum vernetzt. Während der gesamten Dauer wird der Unterricht/die Maßnahme von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt. Es erfolgt ein synchroner Informationsaustausch. Ein unmittelbares Feedback und ein sofortiger Austausch sowie Gruppen -und Projektarbeit sind möglich; es gibt eine soziale Interaktion.
Kombinierte (hybride) Maßnahme: Bei dieser Maßnahmeform handelt es sich um eine Verknüpfung aus klassischer Präsenzmaßnahme und digitaler Maßnahme in unterschiedlichen konzeptionellen Ausgestaltungen. So können beispielsweise ausgewiesene Teile in Präsenzform stattfinden, andere digital (virtuell). Möglich sind u. a. auch Maßnahmen, die grundsätzlich auf Präsenz ausgerichtet sind, es aber einem Teil der Teilnehmenden grundsätzlich oder bei Bedarf ermöglicht wird, sich mithilfe digitaler Medien zuzuschalten. Analog zu den bereits beschriebenen Maßnahmeformen wird der Unterricht/ die Maßnahme während der gesamten Dauer von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt; es wird ein synchroner Informationsaustausch sichergestellt.
Abgrenzung zum Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Fernunterricht ist zulassungspflichtig durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der § 1 Abs.1 des FernUSG regelt die Anforderungen an und die Ausgestaltung von Fernunterricht. Der Website der ZFU sind weiterführende Informationen in Abgrenzung zu den in dieser Empfehlung beschriebenen Maßnahmeformen zu entnehmen (www.zfu.de).
Die Empfehlungen des Beirats nach §182 SGB III im einzelnen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf