Kombination von Maßnahmebausteinen §45

Kombination von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die Zulassung von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist möglich. Dabei ist zu gewährleisten, dass

  • jeder Maßnahmebaustein für sich die Anforderungen der §§ 45, 179 SGB III i.V.m. § 3 AZAV erfüllt,
  • jeder Maßnahmebaustein für sich jeweils arbeitsmarktlich verwertbar ist,
  • die Maßnahmebausteine bezogen auf den individuellen Förderbedarf sinnvoll miteinander kombiniert werden können,
  • die Kosten der Maßnahmebausteine für das jeweilige Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 oder 5 SGB III ausgewiesen sind, − die Kosten je Maßnahmeziel gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AZAV angemessen sind.

Maßnahmebausteine müssen dabei innerhalb eines Maßnahmeziels nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB III sinnvoll zu einer Maßnahme kombinieren lassen. Das bedeutet, dass nur Maßnahmebausteine mitgleichem Maßnahmeziel (z.B. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) mit einander kombiniert werden können.

Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats gem. § 182 SGB III (arbeitsagentur.de)