00000_BPW – Berufspraktische Weiterbildungen
Berufspraktische Weiterbildungen (BPW) zielen darauf ab, überwiegend durch betriebliche Lernphasen die Wiedereingliederungschancen besonderer Zielgruppen (z.B. Langzeitarbeitslose, Berufsrückkehrende) zu verbessern. In den Unterrichtsphasen werden berufsübergreifende Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen sowie i.d.R. niedrigschwellige berufsfachliche Grundlagenkenntnisse (Helferniveau) vermittelt, die Einblicke in mehrere Berufsfelder geben sollen. Der Unterricht dient somit einer grundlegenden Orientierung, die durch die betrieblichen Lernphasen ergänzt und gefestigt werden soll. Im Verhältnis Unterricht/betriebliche Lernphase überwiegen die betrieblichen Lernphasen. In der Regel handelt es sich um Maßnahmen mit feststehendem Verlauf, die von den Teilnehmenden durchgehend absolviert werden. Sofern z.B. viele oder sehr unterschiedliche Berufsfelder abgedeckt werden, die nicht für alle Teilnehmenden geeignet bzw. erforderlich sind, kann eine BPW (sowohl Unterricht als auch betriebliche Lernphase) auch aus einzeln zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehen.
Zuordnung zur Systematikposition:
Bei Maßnahmen mit feststehendem Verlauf und verschiedenen Berufsfeldern erfolgte bislang die Zuordnung zur Kennung 00000_BPW. Diese Kennung entfällt. Im Zuge der Monatsmeldung ist die Systematikposition anzugeben, mit welcher sich der inhaltliche Schwerpunkt der Maßnahme abbilden lässt.
00000_1Hilfe- Erste-Hilfe-Ausbildung/Maßnahmebaustein
Sofern es sich um eine Ausbildung in Erster Hilfe analog § 19 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt, kann diese Ausbildung als FbW i.S. § 180 SGB III angesehen werden. Eine derartige Ausbildung ist darüber hinaus nicht nur im Bereich der Führerscheine erforderlich, sondern ist auch in anderen beruflichen Bereichen eine Voraussetzung bzw. ein verwertbarer Bestandteil beruflicher Tätigkeit. Diese Maßnahmen sind in die Systematikposition 53122 Ersthelfer einzugruppieren. Die bislang verwendete Kennung 00000_1Hilfe entfällt.
00000_GK – Erwerb von Grundkompetenzen i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Mit dem Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) wurde seit 01.08.2016 die Möglichkeit der Zulassung von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen im Vorfeld einer abschlussorientierten Weiterbildung eröffnet. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologie. Diese Maßnahmen sind in die Systematikposition 71401 Bürohilfskraft einzugruppieren. Die bislang verwendete Kennung 00000_GK entfällt.
Fremdsprachenkenntnisse (berufsbezogen)
Maßnahmen/Maßnahmebausteine, welche berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, sind ausnahmslos der Systematikposition 71412 (Fremdsprachsekretäre/-sekretärinnen) zuzuordnen. Die Bildungszielbezeichnung in der MML muss allerdings die zu vermittelnden jeweiligen fremdsprachlichen Inhalte entsprechend darstellen.
Beispiele: „Englisch für den Beruf“, „Wirtschaftsenglisch mit LCCI-Zertifikat“, „Spanisch für Hotel-Gaststättenberufe“, „Englisch für technische Berufe“. Die Auflistung ist nicht abschließend.
00000_HSA – Hauptschulabschluss i.S. des § 81 Abs. 3 SGB III
Maßnahmen, die einen Hauptschulabschluss beinhalten, sind immer der Systematikposition zuzuordnen, die sich aus der Zuordnung der berufsbezogenen Inhalte ergibt. Handelt es sich um eine Maßnahme, die ausschließlich den Erwerb des Hauptschulabschlusses vermittelt, ist diese in die Systematikposition 71401 Bürohilfskraft einzugruppieren. Die bislang verwendete Kennung 00000_HSA entfällt.
00000-ubH – Umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) mit oder ohne Lernprozessbetreuung sind keine isoliert zu betrachtenden Maßnahmen, sie kommen nur in Verbindung mit betrieblichen Einzelumschulungen gem. BBiG oder HwO zum Einsatz, wenn es für den Einzelfall notwendig ist. Sie berücksichtigen die Besonderheit, dass bei betrieblichen Einzelumschulungen das Lehrgangskonzept (Ausbildungsrahmenplan) anders als bei Gruppenumschulungen nicht explizit auf die Belange der Umschulenden abgestimmt ist.
Eine ubH beinhaltet Stützunterricht bzw. Nachhilfeunterricht für die jeweiligen Berufsschulfächer. Dieser Unterricht dient der Aufbereitung des Berufsschulunterrichts, der durch die Verkürzung nicht abgedeckt ist, der Nachbereitung des aktuellen Lernstoffes und auch der Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich im Rahmen der Durchführung nach den jeweiligen individuellen Bedarfen des Einzelfalls. Es empfiehlt sich jedoch – wegen der parallelen Teilnahme an der betrieblichen Einzelumschulung – höchstens bis zu sieben Unterrichtsstunden für die ubHMaßnahme wöchentlich vorzusehen.
Der Lernprozess der Teilnehmenden der ubH-Maßnahme kann je nach individuellem Bedarf durch eine gezielte Betreuung bzw. ein Coaching unterstützt bzw. begleitet werden, hierbei handelt es sich nicht um Unterricht. Es geht um die Unterstützung bei den Formalitäten im Umschulungsbetrieb, den Kontakt und Austausch mit Ausbildern im Betrieb und in den Berufsschulen. Ebenso können Tipps zu Lern- und Arbeitstechniken gegeben werden, um das Durchhaltevermögen und die Motivation der Teilnehmenden zu fördern oder den Umgang mit Prüfungssituationen zu trainieren. Sofern erforderlich kann auch die Aufarbeitung persönlicher oder schulischer Problemlagen, eine Krisenintervention erfolgen. Bei Bedarf gehört zur Betreuung eine vorbereitende Integrationsunterstützung z.B. in Form einer Bewerbungsberatung.