Seit dem 07.09.2022 gibt es eine aktuelle Version der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III. Neu ist vor allem die „Berücksichtigung von Zertifikaten/Anerkennungen unabhängiger Stellen im Zulassungsverfahren nach § 181 Abs. 4 S. 2 SGB III – Vermeidung von Doppelprüfungen“ und die „Erläuterungen zum Zulassungsverfahren der Träger- und Maßnahmezulassung nach § 181 Abs. 4 S. 2 SGB III im Fachbereich nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AZAV (Gilt ausschließlich für die Zulassung im Bereich der Pflegeausbildung nach § 6 Abs. 2 S. 1 PflBG [Pflegefachfrau/Pflegefachmann])“.
Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (arbeitsagentur.de)
Relevante Prüfpunkte der fachkundigen Stelle im Rahmen der Trägerzulassung bei Pflegeschulen
(ausschließlich gültig für staatliche, staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Pflegeschulen, die über eine staatliche Zulassung für die Pflegeausbildung nach § 6 Abs. 2 S. 1 PflBG verfügen)
- Übersicht über das aktuelle Maßnahmeangebot gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AZAV,
- Kontaktdaten gemäß § 2 Abs. S. 3 Nr. 1 AZAV, die die fachkundige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt,
- Übersicht über die Kooperationspartner; auf die Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AZAV kann verzichtet werden, da es sich bei der Ausbildung nach dem PflBG um eine Ausbildung in einem Engpassberuf handelt,
- Übersicht der im jeweiligen Fachbereich nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV bereits durchgeführten Maßnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AZAV, wobei keine hohen Anforderungen an die Nachweise gestellt werden müssen, da es sich um eine Ausbildung in einem Engpassberuf handelt,
- Bewertung des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AZAV; bei einer Erstzulassung genügt es, das Muster eines entsprechenden Fragebogens vorzulegen,
- Bewertung der Lehr- und Fachkräfte durch die Teilnehmenden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 AZAV,
- Dokumentation zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AZAV, wobei keine hohen Anforderungen an die Darstellung des Arbeitsmarktes gestellt werden müssen, da es sich um eine Ausbildung in einem Engpassberuf handelt,
- Dokumentation zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmens-zielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AZAV,
- Dokumentation zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und Lehr- und Fachkräfte gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 AZAV; sind die Schulen durch Landesrecht zur Fortbildung des Lehr-personals verpflichtet, reicht ein Verweis auf die landesrechtlichen Regelungen,
- Dokumentation zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 AZAV, wobei auf eine Nachbetrachtung der Vermittlungsquote verzichtet werden kann,
- Übersicht der Kooperationspartner im Rahmen der Dokumentation zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung der Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 8 AZAV; auf eine konkrete arbeitsmarktliche Stellungnahme zur geplanten Maßnahme kann verzichtet werden, da es sich um eine Ausbildung in einem Engpassberuf handelt,
- Dokumentation zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 9 AZAV.
Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (arbeitsagentur.de)
Relevante Prüfpunkte der fachkundigen Stelle im Rahmen der Maßnahmezulassung bei Pflegeschulen
(ausschließlich gültig für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die von staatlichen, staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Pflegeschulen im Rahmen ihrer staatlichen Zulassung für die Pflegeausbildung nach § 6 Abs. 2 S. 1 PflBG durchgeführt werden [nur: Pflegefachfrau/Pflegefach-mann])
- angemessene Teilnahmebedingungen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; ein Teilnehmendenvertrag muss zusätzlich nachgewiesen werden,
- Planung und Durchführung der Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (insbesondere Angemessenheit der Kosten und Dauer) nach § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch Vorlage einer Maßnahmekalkulation.
Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (arbeitsagentur.de)