Maßnahmeinhalte mind. 2 Tage

Maßnahmeinhalte sind an mind. 2 Tagen pro Woche zu erbringen!

Die Maßnahmeinhalte nach § 45 SGB III sind innerhalb des bewilligten Teilnahmezeitraums an mindestens zwei Tagen in der Woche zu erbringen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die online durchgeführt werden, zum Beispiel im Rahmen eines virtuellen Klassenzimmers oder via Videotelefonie. Maßnahmen, deren Inhalte vollumfänglich an nur einem Tag erbracht werden, sind hiervon ausgenommen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die dem Personenkreis des § 116 Abs. 1 SGB III angehören, können an Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme nach § 45 Abs. 1 Satz

1 Nr. 5 SGB III teilnehmen. In diesen Fällen erfolgt die Teilnahme in dem Umfang, der für die Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme erforderlich ist.

Siehe hierzu auch Fachliche Weisung zur Durchführung des § 45 SGB III:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014608.pdf