Zulassungen von Maßnahmen mit 3 jähriger Dauer – Änderungen ab dem 01.07.2023

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) informiert:

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit möchten wir Sie über den folgenden Umstand in Kenntnis setzen:

Mit dem Bürgergeldgesetz hat der Gesetzgeber einige Änderungen im Bereich der Aktiven Arbeitsförderung auf den Weg gebracht. So wird beispielsweise mit Wirkung vom 01.07.2023 der § 16 k SGB II eingeführt, der eine ganzheitliche Betreuung der Anspruchsberechtigten vorsieht. Als Durchführungsform ist unter anderem auch das Gutscheinverfahren mit erforderlicher Maßnahmezulassung vorgesehen. Weiterhin wird das sogenannte „Verkürzungsgebot“ bei abschlussorientierter Weiterbildung ab 01.07.2023 flexibilisiert, sodass unter bestimmten Voraussetzungen die volle Ausbildungsdauer förderfähig sein wird. Auch hier bedarf es einer Maßnahmezulassung für entsprechende Weiterbildungsangebote.

Uns erreichte die Fragestellung, inwieweit bereits heute Maßnahmen unter Berücksichtigung der ab dem 01.07.2023 geltenden Gesetze evaluiert werden können.

Wir weisen hiermit auf die Anforderungen der DIN ISO IEC 17065:2013 Tz. 7.1.2 hin, nach denen die Produkte eines Kunden in Übereinstimmung mit den angegebenen Normen und anderen normativen Dokumenten evaluiert werden müssen.

Dem folgend kann die Evaluierung auf Grundlage der neuen gesetzlichen Anforderungen erst ab dem 01.07.2023 erfolgen, da die neuen Regelungen auch erst dann greifen.