Information zu § 16k SGB II ab dem 01.07.2023 – Teil 2

Neuste Info zum § 16k SGB II

Gestern wurde der Webauftritt der BA um den Umsetzungshinweis 1/2023 zu Maßnahmen nach § 16k SGB II veröffentlicht.

https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger

Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes:

https://www.bgbl.de….

zum § 16k SGB II (S. 2333) treten zum 01.07.2023 in Kraft.

Hinweis Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger– wie auch Maßnahmezulassung erforderlich.

Trägerzulassung: Siehe Gesetzesbegründung Bundesratsdrucksache

https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0224-23.pdf

Dort ergibt sich auf den Seiten 16 und 39, dass die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II einer Trägerzulassung für den Fachbereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV bedürfen.

Maßnahmezulassung:

Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss. Die fachkundige Stelle DQS wird ab 03.07.2023 eine entsprechend ergänzte Meldedatei zur Verfügung stellen.