Der Beirat nach § 182 SGB III diskutiert das Thema der standortbezogenen Prüfung von AZAV-Maßnahmen im Moment neu. Im Zuge der Digitalisierung und des zunehmenden Angebots an virtuellen Lern- und Unterrichtsformen ist dies durchaus angebracht. Allerdings werden hier vor allem „Mitnahmeeffekte“ in den Mietkalkulationen in den Vordergrund gestellt. Grundsätzlich sind fachkundige Stellen dazu angehalten, ortsbezogen zu prüfen. Oftmals werden Mietkalkulationen von teuren und günstigen Standorten vermischt und es ist nicht immer transparent, inwieweit hier ein repräsentativer Durchschnitt gebildet wurde.
Generell sollten Mietkalkulation plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Natürlich können „Durchschnitte“ gebildet werden, diese sollten aber erläutert werden. Auch das Heranziehen von Mietspiegeln der IHK / HWK ist eine Möglichkeit ein Mietniveau an einem Standort zu belegen, dennoch müssen auch bereits geschlossene Mietverträge diesen vorgezogen werden, da in diesen Verträgen die tatsächlichen Kosten abgebildet werden.
Der Beirat nach § 182 SGB III erarbeitet eine Empfehlung, die diese „Durchschnittsbildung“ regeln wird – insofern raten wir Ihnen schon jetzt, die Nachweisführung bzgl. Mietkosten über mehrere Standorte einer zuzulassenden Maßnahme zu überprüfen.